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Selbständig mit Ausweis B, C, L oder G? Das hängt vor allem von deinem Pass ab.

Bürgerinnen und Bürger der EU und EFTA haben es meist einfach. Aus einem Drittstaat brauchst du vor dem Start eine Bewilligung. Hier sind die Fälle im Kanton Zürich.

5 Min. · Stand 08.11.2026 · Zahlen 2026 · Quellen

Inhalt · 4 Abschnitte

Kurz gesagt

  • Mit Schweizer Pass oder Ausweis C legst du einfach los.
  • Aus der EU oder EFTA mit Ausweis B auch, ohne Meldung.
  • Mit Ausweis L musst du den Wechsel melden und brauchst einen neuen Ausweis B.
  • Aus einem Drittstaat brauchst du vor dem Start eine Bewilligung vom AWI.

Allgemeine Information

Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Sie fasst die Regeln mit Stand 06.11.2026 zusammen. Für deinen Fall entscheidet das Migrationsamt oder das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich.

Ohne weiteres Verfahren

Schweizer Pass oder Niederlassungsbewilligung C: Du darfst in der ganzen Schweiz selbständig oder angestellt arbeiten. Es braucht nichts weiter.

Familienangehörige aus einem Drittstaat, die nach Art. 46 AIG erwerbstätig sein dürfen, brauchen ebenfalls kein zusätzliches Verfahren.

Aus der EU oder EFTA

Für dich gilt das Freizügigkeitsabkommen.

  • Ausweis B, bisher angestellt: Der Wechsel in die Selbständigkeit braucht weder Bewilligung noch Meldung.
  • Du kommst neu in die Schweiz, um dich selbständig zu machen: Du bekommst einen Ausweis B für mindestens fünf Jahre, sobald du nachweist, dass du selbständig arbeitest. Ist der Nachweis noch unsicher, kann Zürich zuerst einen Ausweis für sechs Monate geben, damit du ihn erbringen kannst.
  • Ausweis L: Den Wechsel in die Selbständigkeit musst du melden, und du brauchst dafür einen neuen Ausweis B. Selbständige bekommen in der Regel keinen Ausweis L.
  • Ausweis G, Grenzgängerin: Selbständig in der Schweiz zu arbeiten ist möglich. Du reichst eine Wohnsitzbestätigung aus dem Ausland und eine Kopie deines Passes oder deiner ID ein und kehrst mindestens einmal pro Woche nach Hause zurück.

Für den Nachweis zählt oft die Anerkennung als Selbständige durch die SVA Zürich. Die Reihenfolge ist dann: zuerst die SVA, danach der Ausweis B.

Aus einem Drittstaat

Mit einem Ausweis B aus einem Staat ausserhalb der EU und EFTA ist der Wechsel in die Selbständigkeit bewilligungspflichtig. Im Kanton Zürich prüft das Amt für Wirtschaft (AWI) das Gesuch. Es schaut unter anderem, ob ein wirtschaftliches Interesse besteht und ob die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig: Die Bewilligung brauchst du bevor du anfängst, nicht danach.

Bewilligung für den Beruf

Manche Berufe sind reglementiert und brauchen zusätzlich eine Berufsbewilligung, etwa im Gesundheitswesen über die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese Bewilligung ersetzt nie die Aufenthaltsbewilligung. Du brauchst beide.

Häufige Fragen

Ich habe Ausweis B aus Deutschland und bin angestellt. Darf ich nebenbei selbständig arbeiten?
Als EU-Bürgerin mit Ausweis B brauchst du für selbständige Arbeit weder Bewilligung noch Meldung beim Migrationsamt. Bei der SVA meldest du dich trotzdem an. Verdienst du nebenbei höchstens CHF 2'500.– im Jahr (Stand 2026), zahlst du darauf nur Beiträge, wenn du es verlangst.
Ich komme aus einem Drittstaat und habe Ausweis B. Kann ich einfach anfangen?
Nein. Du brauchst zuerst eine Bewilligung. Im Kanton Zürich entscheidet das AWI.
Kann ich mit Ausweis L selbständig arbeiten?
Den Wechsel musst du melden, und du brauchst einen neuen Ausweis B. Selbständige bekommen in der Regel keinen Ausweis L.
Ist das eine Rechtsberatung?
Nein. Es ist eine allgemeine Information mit Stand 06.11.2026. Für deinen Fall entscheiden die Behörden des Kantons Zürich.

Quellen

Das ist eine allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Fall gilt, was die Behörden entscheiden.

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