Selbständig mit Ausweis B, C, L oder G? Das hängt vor allem von deinem Pass ab.
Bürgerinnen und Bürger der EU und EFTA haben es meist einfach. Aus einem Drittstaat brauchst du vor dem Start eine Bewilligung. Hier sind die Fälle im Kanton Zürich.
5 Min. · Stand 08.11.2026 · Zahlen 2026 · Quellen
Inhalt · 4 Abschnitte
Kurz gesagt
- Mit Schweizer Pass oder Ausweis C legst du einfach los.
- Aus der EU oder EFTA mit Ausweis B auch, ohne Meldung.
- Mit Ausweis L musst du den Wechsel melden und brauchst einen neuen Ausweis B.
- Aus einem Drittstaat brauchst du vor dem Start eine Bewilligung vom AWI.
Allgemeine Information
Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Sie fasst die Regeln mit Stand 06.11.2026 zusammen. Für deinen Fall entscheidet das Migrationsamt oder das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich.
Ohne weiteres Verfahren
Schweizer Pass oder Niederlassungsbewilligung C: Du darfst in der ganzen Schweiz selbständig oder angestellt arbeiten. Es braucht nichts weiter.
Familienangehörige aus einem Drittstaat, die nach Art. 46 AIG erwerbstätig sein dürfen, brauchen ebenfalls kein zusätzliches Verfahren.
Aus der EU oder EFTA
Für dich gilt das Freizügigkeitsabkommen.
- Ausweis B, bisher angestellt: Der Wechsel in die Selbständigkeit braucht weder Bewilligung noch Meldung.
- Du kommst neu in die Schweiz, um dich selbständig zu machen: Du bekommst einen Ausweis B für mindestens fünf Jahre, sobald du nachweist, dass du selbständig arbeitest. Ist der Nachweis noch unsicher, kann Zürich zuerst einen Ausweis für sechs Monate geben, damit du ihn erbringen kannst.
- Ausweis L: Den Wechsel in die Selbständigkeit musst du melden, und du brauchst dafür einen neuen Ausweis B. Selbständige bekommen in der Regel keinen Ausweis L.
- Ausweis G, Grenzgängerin: Selbständig in der Schweiz zu arbeiten ist möglich. Du reichst eine Wohnsitzbestätigung aus dem Ausland und eine Kopie deines Passes oder deiner ID ein und kehrst mindestens einmal pro Woche nach Hause zurück.
Für den Nachweis zählt oft die Anerkennung als Selbständige durch die SVA Zürich. Die Reihenfolge ist dann: zuerst die SVA, danach der Ausweis B.
Aus einem Drittstaat
Mit einem Ausweis B aus einem Staat ausserhalb der EU und EFTA ist der Wechsel in die Selbständigkeit bewilligungspflichtig. Im Kanton Zürich prüft das Amt für Wirtschaft (AWI) das Gesuch. Es schaut unter anderem, ob ein wirtschaftliches Interesse besteht und ob die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: Die Bewilligung brauchst du bevor du anfängst, nicht danach.
Bewilligung für den Beruf
Manche Berufe sind reglementiert und brauchen zusätzlich eine Berufsbewilligung, etwa im Gesundheitswesen über die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese Bewilligung ersetzt nie die Aufenthaltsbewilligung. Du brauchst beide.
Häufige Fragen
Ich habe Ausweis B aus Deutschland und bin angestellt. Darf ich nebenbei selbständig arbeiten?
Ich komme aus einem Drittstaat und habe Ausweis B. Kann ich einfach anfangen?
Kann ich mit Ausweis L selbständig arbeiten?
Ist das eine Rechtsberatung?
Quellen
- AIG Art. 19, 38 und 46Fedlex · Stand 01.11.2026
- Freizügigkeitsabkommen, Anhang I Art. 8, 12 und 13Fedlex · Stand 15.12.2020
- Weisung Freizügigkeitsabkommen EU/EFTAMigrationsamt Kanton Zürich · Stand 01.05.2026
- AHVV Art. 19, geringfügiges Einkommen im NebenerwerbFedlex · Stand 01.01.2026
- Weisung Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit aus DrittstaatenMigrationsamt Kanton Zürich · Stand 15.12.2021
- Berufsausübungsbewilligung GesundheitsberufeKanton Zürich, Gesundheitsdirektion · Stand 2026
- Selbständigkeit, ein LeitfadenKMU-Portal des Bundes · Stand 2026
Das ist eine allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Fall gilt, was die Behörden entscheiden.